Bei uns können alle Schulabschlüsse erworben werden, die es an vergleichbaren staatlichen Schulen auch gibt:

  • Abitur nach Klasse 13
  • Mittlerer Schulabschluss – MSA (Fachoberschulreife) mit oder ohne Qualifikationsvermerk für die Sekundarstufe II nach Klasse 11; Erweiterter Erster Schulabschluss (vormals Hauptschulabschluss nach Klasse 10 – HSA10) nach Klasse 11.
  • Zum Ende der 12. Klasse erhalten die Schülerinnen und Schüler unter bestimmten Bedingungen den Waldorfschulabschluss

Stand 14.02.23

Ziel der Rudolf Steiner Schule Bochum ist eine umfassende Erziehung und Bildung in einem breiten, unausgelesenen sozialen Zusammenhang gemäß den Anforderungen des heutigen Lebens auf der Grundlage der Pädagogik Rudolf Steiners durch gleichgewichtigen praktischen, künstlerischen und wissenschaftlichen Unterricht in zwölf Schuljahren.

Am Ende dieser Zeit steht der Waldorfabschluss. Dort sollen die Fähigkeiten der einzelnen Schüler in umfassender Weise anschaubar werden durch individuelle Jahresarbeiten und deren öffentliche Darstellung, in Klassenspielen, künstlerischen Darbietungen usw.

Das auf diese Weise Sichtbargewordene, sowie das im Unterricht Geleistete wird in einem ausführlichen Gutachtenabschlusszeugnis beschrieben.

Zusätzlich zum Zeugnis erhalten unsere Schüler ein Abschlussportfolio mit den im Verlauf der Schulzeit gesammelten Kompetenznachweisen. Unser Abschlussportfolio hat ein schuleigenes Profil, ist aber in das gemeinsame NRW-Abschlussportfolio der Waldorfschulen eingegliedert. Auf Wunsch erhalten unsere Schüler auch das Europäische Abschlussportfolio.

Waldorfschulen sind in NRW nach SchOG § 37 (6) sog. Ersatzschulen eigener Art, "die versuchen wollen, wertvolle pädagogische Reformgedanken zu verwirklichen". Dadurch haben sie die Gestaltungsfreiheit, die ihnen die Verwirklichung der genannten Erziehungsziele ermöglicht. Andererseits sind sie nicht berechtigt, in gleicher Weise und mit gleicher Wirkung wie staatliche Schulen Zeugnisse auszustellen und staatliche Prüfungen abzuhalten. Die für die meisten Berufsausbildungen erforderlichen Berechtigungen können auf folgende Weise erworben werden:

Eine Schülerin oder ein Schüler kann am Ende der Klasse 10 einen dem Ersten Schulabschluss (vormals Hauptschulabschluss nach Klasse 9 (HSA 9)) gleichwertigen Abschluss erwerben, wenn sie oder er nach dem von der Waldorfschule erteilten Zeugnis die Versetzungsanforderungen der Hauptschule (§ 22 Abs. 1 und § 25 Abs. 1 und 2 APO-S I) erfüllt.

Dieser Schulabschluss wird nicht automatisch vergeben, sondern muss bei der Schule schriftlich beantragt werden. Bei entsprechenden Leistungen bescheinigt die Bezirksregierung in Arnsberg gem. der Verordnung über den Erwerb von Abschlüssen der Sekundarstufe I an Waldorfschulen (PO-Waldorf-S I) vom 21. Juni 2008 zuletzt geändert durch Verordnung vom 23. März 2022 (GV. NRW. 2022 S. 405)) die Gleichwertigkeit der vorliegenden Zeugnisse (Textgutachten + Notenzeugnis) mit einem Ersten Schulabschluss.

Die Gleichwertigkeit wird nicht bescheinigt, wenn in mehr als einem der Fächer Deutsch und Mathematik oder in mehr als zwei Fächern nicht ausreichende Leistungen vorliegen.

Stand 14.02.23

Am Ende der 11. Klasse kann ein Schüler oder eine Schülerin einen dem Erweiterten Ersten Schulabschluss (EESA – vormals Hauptschulabschluss nach Klasse 10) gleichwertigen Abschluss erwerben, wenn er oder sie nach dem Abschlussverfahren gem. § 5 PO Waldorf-S I (vom 21. Juni 2008 zuletzt geändert durch Verordnung vom 23. März 2022 (GV. NRW. 2022 S. 405)) die Versetzungsanforderungen der Hauptschule (§ 22 Abs. 1 und § 25 Abs. 1 und 2 APO-S I) erfüllt.

Hierzu sind die erfolgreiche Teilnahme an den Zentralen Prüfungen 10 (ZP10) in den Fächern Mathematik und Deutsch sowie entsprechende Leistungen in einer Anzahl weiterer Fächer (s. u.) notwendig. Auf der Grundlage des Jahresgutachtenzeugnisses sowie der in den ZP10 erzielten Ergebnisse wird ein Notenzeugnis auf dem Leistungsniveau der 10. Klasse einer Hauptschule (Typ A) ausgestellt.

Bei entsprechenden Leistungen bescheinigt die Bezirksregierung in Arnsberg die Gleichwertigkeit dieses Zeugnisses mit einem Erweiterten Ersten Schulabschluss (vormals HSA 10).

Die Gleichwertigkeit wird nicht bescheinigt, wenn

  • ·die Leistungen in mehr als einem der Fächer der Fächergruppe I (Deutsch, Mathematik, Lernbereich Naturwissenschaften (Biologie, Physik, Chemie), Lernbereich Gesellschaftslehre (Geschichte, Erdkunde, Politik) mangelhaft sind oder
  • ·in einem der Fächer der Fächergruppe I mangelhaft und in einem Fach der Fächergruppe II (also in einem der übrigen, in den Abschluss eingehenden Fächer) nicht ausreichend oder

· in nicht mehr als zwei der übrigen Fächer (Fächergruppe II) nicht ausreichend, darunter in einem Fach mangelhaft sind.

1. Nichterreichen des angestrebten Abschlusses

Bei Verfehlen der für den angestrebten Abschluss erforderlichen Leistung in nur einem Fach ist unter bestimmten Bedingungen eine mündliche Prüfung (Fächergruppe I D, M) oder eine Nachprüfung (Fächergruppe II) möglich.

a) Fächergruppe I (D, M):

Weicht die in den ZP10-Klausuren erreichte Prüfungsnote um eine Note und mehr von der Jahresnote ab, kann die Schülerin oder der Schüler auf Antrag eine mündliche Prüfung ablegen. Die Endnote wird aus den Noten der schriftlichen und mündlichen Prüfung im Verhältnis eins zu eins ermittelt. Ergeben sich bei der Berechnung Dezimalstellen, entscheidet der Prüfungsausschuss in nochmaliger Abwägung der gesamten Prüfungsleistung. Die mündliche Prüfung findet in einem vom Ministerium festgelegten Zeitraum kurz nach der Verkündung der in den ZP10-Klausuren erreichten Noten statt.

b) Fächergruppe II (übrige Fächer)

Eine Schülerin oder ein Schüler kann eine Nachprüfung ablegen, um nachträglich einen Abschluss oder eine Berechtigung zu erwerben, wenn durch die Verbesserung einer bisher erreichten Note um eine Notenstufe in einem einzigen Fach der Fächergruppe II die Voraussetzungen für den Erwerb der angestrebten Berechtigung erfüllt würden. (§ 44 APO-S I).

Eine Nachprüfung ist nicht möglich

  • · in einem der ZP10-Fächer (Fächergruppe I) und
  • · in einem Fach, das beim Erwerb eines Abschlusses oder einer Berechtigung zum Notenausgleich herangezogen werden soll.

Kommen für die Nachprüfung mehrere Fächer in Betracht, wählt die Schülerin oder der Schüler das Fach. Die Nachprüfung findet in Absprache mit der Partnerschule in der letzten Woche der Sommerferien statt.

(Stand 14.02.23)

Am Ende der 11. Klasse kann ein Schüler oder eine Schülerin einen dem Mittleren Schulabschluss – MSA (Fachoberschulreife) gleichwertigen Abschluss erwerben, wenn er oder sie nach dem Abschlussverfahren gem. § 5 (PO-Waldorf-S I) die Versetzungsanforderungen der Realschule (gemäß § 22 Abs. 1 und § 26 APO-S I vom 2. November 2012 zuletzt geändert durch Verordnung vom 11. November 2022 (GV. NRW. S. 1010)) erfüllt.

Hierzu sind die erfolgreiche Teilnahme an den Zentralen Prüfungen 10 (ZP10) in den Fächern Mathematik, Deutsch und Englisch (Fächergruppe I) sowie entsprechende Leistungen in einer Anzahl weiterer Fächer (Fächergruppe II, s. u.) notwendig. Auf der Grundlage des Jahresgutachtenzeugnisses sowie der in den ZP10 erzielten Ergebnisse wird ein Notenzeugnis auf dem Leistungsniveau der 10. Klasse einer Realschule ausgestellt. Der Mittlere Schulabschluss kann in Abhängigkeit von den erbrachten Leistungen entweder mit oder ohne Qualifikationsvermerk (d. h. der Berechtigung zum Besuch der gymnasialen Oberstufe) erworben werden.

1. Mittlerer Schulabschluss (Fachoberschulreife) OHNE Qualifikationsvermerk

Bei entsprechenden Leistungen bescheinigt die Bezirksregierung in Arnsberg die Gleichwertigkeit dieses Zeugnisses mit einem Mittleren Schulabschluss (Fachoberschulreife). Die Gleichwertigkeit wird nicht bescheinigt, wenn die Leistungen in mehr als einem der Fächer der Fächergruppe I (Deutsch, Mathematik, Englisch und Kunst (bzw. ggf. 2. Fremdsprache)) mangelhaft sind und die mangelhafte Leistung nicht durch eine mindestens befriedigende Leistung in einem anderen Fach dieser Gruppe ausgeglichen wird. Eine weitere nicht ausreichende Leistung in einem der übrigen, in den Abschluss eingehenden Fächer (Fächergruppe II) bleibt unberücksichtigt.

2. Mittlerer Schulabschluss (Fachoberschulreife) MIT Qualifikationsvermerk

Der Mittlere Schulabschluss (Fachoberschulreife) mit Qualifikationsvermerk berechtigt zum Übergang in die Oberstufe eines Gymnasiums. Ein Qualifikationsvermerk wird erteilt, wenn die Leistungen in allen Fächern befriedigend oder besser sind. Ausreichende Leistungen in nicht mehr als einem der Fächer Deutsch, Mathematik und Englisch (Fächergruppe I) müssen durch mindestens gute Leistungen in einem anderen dieser Fächer ausgeglichen werden. Bis zu zwei ausreichende Leistungen und eine weitere ausreichende oder mangelhafte Leistung in der Gruppe der übrigen, in den Abschluss eingehenden Fächer (Fächergruppe II) müssen durch jeweils mindestens gute Leistungen in anderen Fächern ausgeglichen werden. Jedes Fach darf nur einmal zum Ausgleich herangezogen werden (§ 43 Abs. 1 (APO-S I)).

3. Nichterreichen des angestrebten Abschlusses

Bei Verfehlen der für den angestrebten Abschluss erforderlichen Leistung in nur einem Fach ist unter bestimmten Bedingungen eine mündliche Prüfung (Fächergruppe I D, M, E) oder eine Nachprüfung (Fächergruppe II) möglich.

a) Fächergruppe I (D, M, E):

Weicht die in den ZP10-Klausuren erreichte Prüfungsnote um eine Note und mehr von der Jahresnote ab, kann die Schülerin oder der Schüler auf Antrag eine mündliche Prüfung ablegen. Die Endnote wird aus den Noten der schriftlichen und mündlichen Prüfung im Verhältnis eins zu eins ermittelt. Ergeben sich bei der Berechnung Dezimalstellen, entscheidet der Prüfungsausschuss in nochmaliger Abwägung der gesamten Prüfungsleistung. Die mündliche Prüfung findet in einem vom Ministerium festgelegten Zeitraum kurz nach der Verkündung der in den ZP10-Klausuren erreichten Noten statt.

b) Fächergruppe II (übrige Fächer)

Eine Schülerin oder ein Schüler kann eine Nachprüfung ablegen, um nachträglich einen Abschluss oder eine Berechtigung zu erwerben, wenn durch die Verbesserung einer bisher erreichten Note um eine Notenstufe in einem einzigen Fach der Fächergruppe II die Voraussetzungen für den Erwerb der angestrebten Berechtigung erfüllt würden. (§ 44 APO-S I).

Eine Nachprüfung ist nicht möglich

· in einem der ZP10-Fächer (Fächergruppe I) und

· in einem Fach, das beim Erwerb eines Abschlusses oder einer Berechtigung zum Notenausgleich herangezogen werden soll.

 Kommen für die Nachprüfung mehrere Fächer in Betracht, wählt die Schülerin oder der Schüler das Fach. Die Nachprüfung findet in Absprache mit der Partnerschule in der letzten Woche der Sommerferien statt.

Stand 14.02.23

Allgemeine Hochschulreife (Abitur)

In die Vorbereitungsklasse werden diejenigen Schüler zur Probe aufgenommen, die nach Erlangung des Waldorfabschlusses einen schriftlichen Antrag stellen und deren Leistungen erwarten lassen, dass sie am Ende dieser Vorbereitungsklasse das Abitur bestehen können.

Mindestvoraussetzung für die Aufnahme in die Vorbereitungsklasse ist in der Regel die Fachoberschulreife / der Mittlere Schulabschluss mit Qualifikationsvermerk. Grundlage für das Abitur ist die Verordnung über die Abiturprüfung für Schüler an Waldorfschulen vom 31. Januar 2000 (zuletzt geändert durch Verordnung vom 1. Mai 2021 (SGV. NRW. 223)). Die Prüfer in der Abiturprüfung sind die Waldorflehrer in Prüfungsausschüssen unter dem Vorsitz staatlicher Schulaufsichtsbeamter. Das entsprechende Abiturzeugnis beinhaltet die allgemeine Hochschulreife ohne jede Einschränkung.

Die Fächer der Abiturprüfung sind Deutsch, Mathematik, zwei Fremdsprachen, Geschichte, eine Naturwissenschaft und mindestens zwei (in der Regel vier) weitere Fächer, wobei die Fächer Mathematik, Deutsch und Englisch zentral geprüft werden. (Die im Rahmen der Prüfungsordnung mögliche Fächerwahl wird durch die Gegebenheiten der Schule eingeschränkt.)

In vier von acht Fächern (d. h. in zwei Leistungskursen und zwei Grundkursen) wird am Ende der 13. Klasse schriftlich und ggf. mündlich geprüft, in zwei weiteren Fächern mündlich und im 7. und 8. Fach werden die Kursabschlussnoten angerechnet. Weitere Vorleistungen werden nicht eingebracht. Zwei der Fächer sind Leistungskurse (in der Regel zwei aus den Fächern Mathematik, Deutsch und Englisch) und sechs der Fächer sind Grundkurse. Für die Durchschnittsnote und das Bestehen werden die Leistungen in den beiden Leistungskursen jeweils dreizehnfach gewertet (bei schriftlicher und mündlicher Prüfung jeweils zu gleichen Teilen aus beiden Prüfungsteilen; ein nicht ganzzahliges Ergebnis wird mathematisch gerundet), in den beiden schriftlichen Grundkursen jeweils neunfach (Verfahren bei schriftlicher und mündlicher Prüfung wie bei den Leistungskursen) und in den übrigen vier Grundkursen jeweils vierfach. Insgesamt gesehen müssen unter Berücksichtigung bestimmter Bedingungen im ersten, schriftlichen Prüfungsteil mindestens 220 Punkte und im zweiten Prüfungsteil (Fächer 4-8) mindestens 80 Punkte erreicht werden. Einzelheiten können bei Bedarf erfragt werden.

Stand 14.02.23

Bei nicht bestandener Abiturprüfung kann der schulische Teil der Fachhochschulreife bescheinigt werden, wenn in sieben Fächern, darunter Deutsch, Mathematik, einer Fremdsprache, einer Naturwissenschaft und Geschichte oder einem anderen gesellschaftswissenschaftlichen Fach, zusammen mindestens 35 Punkte in einfacher Wertung, dabei in Deutsch, Mathematik, einer Fremdsprache und einer Naturwissenschaft zusammen mindestens 20 Punkte in einfacher Wertung erreicht werden.

Dabei dürfen höchstens drei Fächer, darunter höchstens ein Leistungskursfach, mit weniger als 5 Punkten in einfacher Wertung und kein Fach mit null Punkten bewertet sein. Eine besondere Lernleistung findet keine Berücksichtigung.

Schülerinnen und Schüler, die die obigen Voraussetzungen erfüllen, erhalten ein Zeugnis über den schulischen Teil der Fachhochschulreife, welches in Verbindung mit dem Nachweis über eine abgeschlossene Berufsausbildung oder ein einjähriges gelenktes Praktikum als Nachweis der Fachhochschulreife gilt. Es berechtigt zum Studium an einer Fachhochschule des Landes Nordrhein-Westfalen.

(Stand 14.02.23)

Spätestens ein halbes Jahr vor Beendigung der 11. Klasse werden in einer schriftlichen Benachrichtigung die Fächer benannt, durch die aufgrund nicht ausreichender Leistung die Fachoberschulreife oder der Hauptschulabschluss gefährdet ist.

Außerdem können sich die Erziehungsberechtigten jederzeit individuell beim Elternsprechtag über den Leistungsstand im Hinblick auf diese Abschlüsse erkundigen.

Im Februar werden die Schüler der 12. Klassen ausführlich über die Bedingungen der Vorbereitungsklasse (Angebot der Fächer und Wahlmöglichkeiten) im Hinblick auf die Abiturprüfung informiert. Diejenigen Schüler, die die Vorbereitungsklasse besuchen wollen, stellen im Anschluss an die Informationsveranstaltung einen Aufnahmeantrag. Sie geben dabei ihre gewünschten Fächer an und werden von den entsprechenden Fachlehrern mit Bezug auf ihre Leistungen individuell beraten.

Vor den Sommerferien erhalten sie eine schriftliche Mitteilung, in welchen der Fächer Bedenken hinsichtlich einer erfolgreichen Teilnahme an der Vorbereitungsklasse bestehen. Notenzeugnisse auf der Grundlage der Textzeugnisse werden – außer für die oben genannte Beantragung einer Gleichwertigkeitsbescheinigung mit einem Abschluss – nur zum Zwecke der Bewerbung für Ausbildungsplätze oder zum Übergang auf eine andere Schule auf individuellen rechtzeitigen Antrag ausgestellt.

Für die als lern bzw. erziehungshilfebedürftig eingestuften Kinder der Kleinklassen wird das vorangehend Beschriebene entsprechend angewandt.

Die verschiedenen, mit den staatlichen Aufsichtsbehörden getroffenen Vereinbarungen können sich im Rahmen der Veränderungen staatlicher Abschlüsse ändern, was in unserer reformfreudigen Zeit immer wieder der Fall ist. Den Anschluss an diese Entwicklung hält der Bund der Freien Waldorfschulen im Lande Nordrhein-Westfalen durch ständige Kontakte vor allem mit dem Kultusministerium aufrecht.